Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten

  1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten, sowie mit mindestens einer Namensplatte oder einem Kissenstein versehen werden. Rasengräber sind mit einer Platte 50 cm x 40 cm zu versehen und ebenerdig zu verlegen.
  2. Bei Rasengräbern dürfen zwischen November und März Pflanzschalen oder Grabschmuck oder ähnliches auf der Grabstätte abgelegt werden. In der Vegetationsperiode müssen Blumen oder Pflanzschalen auf einem zentralen dafür vorgesehenen Ort abgelegt werden.
  3. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätte hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur kostenpflichtigen Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt.
  4. Einfassungen aus Beton oder Zement sind nicht zulässig. Grababdeckungen mit Grabplatten, Beton, Terrazzo, Teerpappe und ähnlichem sind nicht zulässig. Das Belegen der Grabstätte mit Kies und Splitt oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht zulässig. Die Grabstätte muss mindestens zu einem Drittel bepflanzt sein, sodass ein Belegen der Grabstätte zu zwei Drittel mit Kies zulässig ist.
  5. Der Grabschmuck darf nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen. Es besteht ein generelles Kunststoffverbot für den gesamten Friedhof. (Es erstreckt sich beispielsweise auch auf Hartschäume und Polystyrole in Kränzen und Gestecken.)
  6. Blechdosen, Einkochgläser, Flaschen und ähnliches sollen für die Aufnahme von Schnittblumen nicht verwendet werden.
  7. Bänke und Stühle auf oder neben den Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen.
  8. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet Hecken ohne Genehmigung des Kirchenvorstandes zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.

Richtlinien über die Gestaltung der Grabmale

  1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
  2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
  3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Generell dürfen Grabmale nicht höher als 1,25 m inklusive Sockel sein. Der Sockel soll aus dem gleichen Werkstoff wie das Grabmal sein.
  4. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.
  5. Grabmale aus Zement, Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnliches sind nicht zulässig.